Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Uebersicht
Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen Obwalden
Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz) (GVA )
Grunderlass vom 17.02.1974; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 15.03.2001; genehmigt am 27.04.2001

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Volksabstimmungen (VvGVA )
Grunderlass vom 01.03.1974; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 15.03.2001; genehmigt am 27.04.2001

Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (GWK )
Grunderlass vom 26.02.1984; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 22.04.1999; genehmigt am 04.05.1999

Ausführungsbestimmungen zur Abstimmungsverordnung (ABV )
Grunderlass vom 24.04.2001; genehmigt am 27.04.2001



Vorzeitige Stimmabgabe
Vorurne: Montag-Freitag (Bürostunden) (vgl. VvGVA 28 II).
Gemeinderat bestimmt Anzahl, Standort und letzte Leerung der Abstimmungsbriefkästen (VvGVA 29).

Briefliche Stimmabgabe
Stimme muss vor Urnenschluss beim Stimmbüro eintreffen (GVA 30 II + 31b II a).
Brieflich Stimmende senden das amtliche Rücksendevcouvert per Post rechtzeitig der Gemeindekanzlei oder werfen es in den Abstimmungsbriefkasten (VvGVA 35, 36 I; ABV 2 d).

Stellvertretung
Untersagt (GVA 31).
Invalide können eine stimmberechtigte Vertrauensperson mit dem Ausfüllen des Stimmzettels in ihrer Gegenwart beauftragen. An der Urne muss die Vertrauensperson aus den Mitgliedern des Urnenbüros gewählt werden. Jede Vertrauensperson kann nur für eine einzige invalide Person tätig werden (GVA 30a I/II).